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Waffenschein, Waffen führen, Waffenrecht, Waffenschulungen und Selbstschutz |
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Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit / Waffenschein / kleiner Waffenschein für Gas- und Schreckschusswaffen |
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Waffengesetz
§ 35.
Waffenschein.
(1) Wer Schusswaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden.
(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Führen der Schusswaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, dass er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schusswaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, dass der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schusswaffe führen sollen, der zuständigen Behörde vorher benennt.
(4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer
1. Schusswaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schussapparate führt,
2. sonstige Schusswaffen
a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt
b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,
c) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,
d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzügen (Versammlungsgesetz) vom 24.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.
(5) Wer eine Schusswaffe führt, muss
1. seinen Personalausweis, Pass, Dienstausweis oder Jagdschein und
2. die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach
Absatz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst
zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. An
Stelle der Waffenbesitzkarte genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass
die Frist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz
1 noch nicht verstrichen ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden
ist oder dass ein Fall des § 27 Abs. 2 oder 3
vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten Schusswaffen.

Unsere Firma wurde bewertet:
| Hans T. am 28.01.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Habe mir bei Euch Munition bestellt und erhalten.Natürlich hatte ich verkehrt bestellt.Nach einem Anruf bekam ich die richtige Munition.Ohne langes hin und her, einfach super!Danke. |
| Anton R. am 24.01.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Nach kompetenter Beratung wurde das Luftdruckgewehr HW77 wie vereinbart zur vollsten Zufriedenheit geliefert. Die Fa. Schlottmann möchte ich auf diesem Wege weiter empfehlen. Mit lieben Grüssen aus Österreich. |
| Karl R. am 22.01.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | von der Bestellung bis zur Lieferung alles korreckt u.bestens gelaufen sehr gute firma. |
| Donny O. am 20.01.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Habe den Revolver heute erhalten, hat alles sehr gut geklappt, vielen Dank! |
| Horst S. am 15.01.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Habe mir vor einiger Zeit ein Weihrauch Luftgewehr gekauft. Schnelle Lieferung! Bin sehr Zufrieden. Gruß Horst |
| Hartmut E. am 14.01.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Kurz nach der Bestellung und Zahlung per. Vorkasse habe ich die Ware (HW77k Sondermodell) erhalten. Bestellabwicklung und Ware sind top. Ich würde jederzeit wieder bei der Firma Schlottmann kaufen. |
| Heike C. am 31.12.2009 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Habe eine Röhm RG3 im Set zum Abschießen von Pyrotechnik und verschiedene Pyromunition gekauft. Empfehlenswerter Geschäftspartner! Sehr gute, unkomplizierte Kundenbetreuung! Jederzeit wieder! |
| Reinhard K. am 21.12.2009 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Habe eine HW 30 S mit ZF und Schalldämpfer gekauft 100 protent eingeschossen bin sehr zufrieden |
| Ahmet K. am 17.12.2009 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | schnelle lieferung und handgemachte desert eagle ! |
| A. am 13.12.2009 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Sehr gute und schnelle info über Artikel durch E-mails. Ich hab die Röhm rg3 im Set bestellt kann mich nicht beklagen. MfG |