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Waffenschein, Waffen führen, Waffenrecht, Waffenschulungen und Selbstschutz |
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Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit / Waffenschein / kleiner Waffenschein für Gas- und Schreckschusswaffen |
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Waffengesetz
§ 35.
Waffenschein.
(1) Wer Schusswaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden.
(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Führen der Schusswaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, dass er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schusswaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, dass der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schusswaffe führen sollen, der zuständigen Behörde vorher benennt.
(4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer
1. Schusswaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schussapparate führt,
2. sonstige Schusswaffen
a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt
b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,
c) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,
d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzügen (Versammlungsgesetz) vom 24.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.
(5) Wer eine Schusswaffe führt, muss
1. seinen Personalausweis, Pass, Dienstausweis oder Jagdschein und
2. die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach
Absatz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst
zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. An
Stelle der Waffenbesitzkarte genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass
die Frist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz
1 noch nicht verstrichen ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden
ist oder dass ein Fall des § 27 Abs. 2 oder 3
vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten Schusswaffen.

Unsere Firma wurde bewertet:
| Nona+Ruslan L. am 18.08.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Super schnelle lieferung! top ware, top preis! |
| T.H. W. am 14.08.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Wieder unkompliziert und zuverlässig - gerne wieder ! |
| Ladislau s. am 29.07.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | SUPER Netter kontakt, super schnelle lieferung und 1A Ware. Danke |
| horst z. am 28.07.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | seit 8 monaten teste ich den Schußapp. für Wühlmäuse u. konsorten . es ist die ultimative waffe gegen diese nager .gut zu wissen wo man kauft . |
| Torsten S. am 28.07.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Bin sehr zufrieden. Ausführliche Infos und interessante Videos. Lieferung schnell und in neutraler Verpackung. Alles Gute. Gerne wieder! |
| Ernst W. am 27.07.2010 | |
| Bewertung: |
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(mangelhaft)
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| Kommentar: | Ich würde aufpassen... :D Irgendwie haben die nur sehr gute bewertungen oder gute Bewertungen. Das kommt mir etwas spanisch vor... |
| marino t. am 18.07.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | ref.19094 nach Italien Sehr gut schnelle Lieferung |
| Karsten P. am 17.07.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Schnelle Lieferung, sehr gute Qualität, hat wieder alles gepasst und funktioniert einwandfrei. |
| Hanns C. am 15.07.2010 | |
| Bewertung: |
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(sehr gut)
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| Kommentar: | Nachdem ich durch Ihr Video heiß wurde, erfolgte die Bestellung. Die Lieferung übertraf meine Erwartungen in Bezug auf Qualität und Funktion. Ich werde auch in Zukunft bei Ihnen kaufen. |
| Nico S. am 02.07.2010 | |
| Bewertung: |
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