Waffenschein, Waffen führen, Waffenrecht, Waffenschulungen und Selbstschutz

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Verkauf nur an Personen ab 18 Jahren gegen Altersnachweis  Waffenrecht

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Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit /  Waffenschein / kleiner Waffenschein für Gas- und Schreckschusswaffen

Schulungen zur Wafensachkunde mit staatlich anerkannter Prüfung
Allgemeines: Wichtig !
Der Waffenschein ist eine Berechtigung Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit in geladenem und zugriffsbereiten Zustand außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres befriedeten Besitztums zum Zweck von Selbstschutz. 
Dabei spielt es keine Rolle ob die Waffe selbst genehmigungspflichtig ist oder frei ab 18 Jahren erworben werden kann !
Mit dem Erwerb von Waffen hat der Waffenschein nichts zu tun! Zum Transport von Waffen in entladenem und verpacktem Zustand wird kein Waffenschein gebraucht.
Beim Transport müssen die Waffen entladen und verpackt sein.

 
Zum Führen von Gas- und Schreckschusswaffen mit "PTB - Zeichen" benötigt man seit 01.04.03 den sogenannten Kleinen Waffenschein. 

Den kleinen Waffenschein können Sie direkt bei Ihrem zuständigen Amt beantragen. Dazu müssen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Der Kleine Waffenschein erfordert keinen Lehrgang.

Zum Beispiel Luftdruck- Federdruck- oder CO2 - Waffen dürfen in der Öffentlichkeit (auch von Leuten mit Kleinem Waffenschein)  nicht geladen und zugriffsbereit mitgeführt werden. 

Führen: Man Führt eine Schusswaffen, wenn man diese geladen und/oder  Zugriffsbereit bei sich trägt. Der Transport einer Schusswaffe hingegen erfolgt ungeladen z.B. in einen Koffer.
Voraussetzungen:  Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis.

Die Zuverlässigkeit wird durch die Dienststelle überprüft. Zum Nachweis der Sachkunde ist in der Regel eine Prüfung vor einer staatl. anerkannten Sachkundekommission erforderlich. Ein Bedürfnis könnte dann vorliegen, wenn der Antragsteller nachweist, wesentlich mehr als die Allgemeinheit an Leib und Leben gefährdet zu sein. 

Zuständigkeit: Die Zuständigkeit für die Erteilung von Waffenscheinen für Personen richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Ländern ist das Landratsamt zuständig.
Bemerkung:  Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art generell verboten bzw. bedarf einer besonderen Erlaubnis.
formloses Antragsformular
kleiner Waffenschein
Laden Sie das Antragsformular auf den kleinen Waffenschein hier herunter 

Waffengesetz
§
35.
Waffenschein.

(1) Wer Schusswaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden.

 

(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Führen der Schusswaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.

 

(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, dass er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schusswaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, dass der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schusswaffe führen sollen, der zuständigen Behörde vorher benennt.

 

(4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer

1. Schusswaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schussapparate führt,

2. sonstige Schusswaffen

a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt

b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,

c) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,

d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzügen (Versammlungsgesetz) vom 24.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.

 

(5) Wer eine Schusswaffe führt, muss

1. seinen Personalausweis, Pass, Dienstausweis oder Jagdschein und

2. die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. An Stelle der Waffenbesitzkarte genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Frist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 noch nicht verstrichen ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist oder dass ein Fall des § 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten Schusswaffen.


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Hans T. am 28.01.2010
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Kommentar:Habe mir bei Euch Munition bestellt und erhalten.Natürlich hatte ich verkehrt bestellt.Nach einem Anruf bekam ich die richtige Munition.Ohne langes hin und her, einfach super!Danke.

Anton R. am 24.01.2010
Bewertung: (sehr gut)
Kommentar:Nach kompetenter Beratung wurde das Luftdruckgewehr HW77 wie vereinbart
zur vollsten Zufriedenheit geliefert.

Die Fa. Schlottmann möchte ich auf diesem Wege weiter empfehlen.

Mit lieben Grüssen aus Österreich.

Karl R. am 22.01.2010
Bewertung: (sehr gut)
Kommentar:von der Bestellung bis zur Lieferung alles korreckt u.bestens gelaufen sehr gute firma.

Donny O. am 20.01.2010
Bewertung: (sehr gut)
Kommentar:Habe den Revolver heute erhalten, hat alles sehr gut geklappt, vielen Dank!

Horst S. am 15.01.2010
Bewertung: (sehr gut)
Kommentar:Habe mir vor einiger Zeit ein Weihrauch Luftgewehr gekauft.
Schnelle Lieferung!
Bin sehr Zufrieden.
Gruß Horst

Hartmut E. am 14.01.2010
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Kommentar:Kurz nach der Bestellung und Zahlung per. Vorkasse habe ich die Ware (HW77k Sondermodell) erhalten. Bestellabwicklung und Ware sind top. Ich würde jederzeit wieder bei der Firma Schlottmann kaufen.

Heike C. am 31.12.2009
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Kommentar:Habe eine Röhm RG3 im Set zum Abschießen von Pyrotechnik und verschiedene Pyromunition gekauft. Empfehlenswerter Geschäftspartner! Sehr gute, unkomplizierte Kundenbetreuung! Jederzeit wieder!

Reinhard K. am 21.12.2009
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Kommentar:Habe eine HW 30 S mit ZF und Schalldämpfer gekauft 100 protent eingeschossen bin sehr zufrieden

Ahmet K. am 17.12.2009
Bewertung: (sehr gut)
Kommentar:schnelle lieferung und handgemachte desert eagle !

A. am 13.12.2009
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Kommentar:Sehr gute und schnelle info über Artikel durch E-mails. Ich hab die Röhm rg3 im Set bestellt kann mich nicht beklagen.

MfG