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Waffen, Waffenpflege, Waffenzubehör, Waffenrecht, Waffenschulungen und Selbstschutz |
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3 wichtige Punkte bitte vollständig lesen ! |
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1. Erwerb ab 18 Jahren
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1.
Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen Der Erwerb und Besitz von Druckluft-,
Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die
mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren
erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2,
Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz
von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die vor
dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend
den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht
worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2,
Unterabschnitt 2 Nr. 1.2). Der Erwerb und Besitz von Druckluft-,
Federdruckwaffen und CO2-Waffen über 7,5 Joule ist
erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG). 2.
Führen von
Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen Das
Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
(egal welche Energie/Joulezahl)
ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche
Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume
oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem.
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn
die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu
einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu
einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang
damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand). 3.
Schießen mit
Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen Jedes
Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12
Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1
WaffG: Ein
Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im
befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern
die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. 4. Hinweispflicht des Händlers beim Überlassen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WaffG. wird hiermit auf das Erfordernis des Waffenscheins zum Führen und ggf. einer Schießerlaubnis hinzuweisen.
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