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Schießbrille OX3000 Peltor / gelb getönt

Schießbrille OX3000 Peltor / gelb getönt
Schießbrille OX3000 Peltor / gelb getönt

Schießbrille OX3000 Peltor / gelb getönt
Schießbrille in gelb getönter Ausführung. Das Nasenpolster ist angenehm weich.

Artikelnummer: 1320100-200
Artikelname: Schießbrille OX3000 Peltor / gelb getönt
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Schutzbrille Peltor QX 3000 / gelb getönt  
Die Brille in der gelb getönten Ausführung verbessert z.B. bei Nebel oder ungünstigen Lichtverhältnissen den Kontrast..
Das weit herum reichende Glas schützt auch vor Patronenhülsen vom Nachbarschützen.
                
       
Seitenansicht (graue Tönung) mit den in der Länge verstellbaren Bügeln  
Zum Lieferumfang jeder dieser Brillen gehört auch ein Gummiband (Sprap- System). Dieses kann in die Bügel eingeklickt werden und sichert die Brillen gegen verrutschen und herunterfallen bei aktivem Sport.

Verfügbarkeit
Im Moment nicht lieferbar.

Anonymes Quiz mit verschiedenen Gewinnaussichten
Hier finden Sie beispielhafte "Quizfragen" aus dem offiziellen >> Fragenkatalog << zur Waffensachkundeprüfung und Sie können verschiedene Dinge gewinnen. Mein Wissenstest ist kostenlos, kann über Stichwortsuche als Nachschlagewerk dienen, Unterhaltung bieten und soll den >> Schulungserfolg << optimieren. Hier geht es >> zur gratis Vollversion <<.

K1 1.80 Welches Lebensjahr müssen Sie vollendet haben, um Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner als Sportschütze dauerhaft erwerben zu dürfen?

a) 18 Jahre

b) 21 Jahre

c) 25 Jahre


K1 2.111 Dürfen Sie als Sportschütze mit einer Schusswaffe, die der Beschusspflicht unterliegt, auf dem Schießstand „Probeschüsse“ abgeben, wenn kein Beschussstempel angebracht ist?

a) Ja, das Probeschießen ist gestattet.

b) Nein, das ist niemals gestattet.

c) Solche Schüsse sind nur durch die verantwortliche Aufsicht zulässig.


K1 2.56 Sie wollen eine Waffe mit einem anderen Berechtigten dauerhaft tauschen, was müssen Sie berücksichtigen?

a) Ein Waffentausch ist gesetzlich nicht vorgesehen, jeder muss für die angestrebte Waffe erwerbsberechtigt sein und den Erwerb, sowie das Überlassen der anderen Waffe seiner zuständigen Behörde fristgerecht melden.

b) Ein Waffentausch ist nur dann waffenrechtlich zulässig, wenn die Waffenart und das Kaliber gleich bleiben Anschließend ist die zuständige Behörde binnen von 14 Tagen zu informieren.

c) Ein Waffentausch darf nur zwischen den Inhabern zweier gleichartiger Erlaubnisse im Rahmen des von ihrem Bedürfnis umfassten Zweckes erfolgen (z.B. nur zwei Sportschützen).


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