Gesetzliche Bestimmungen beim Erwerb vonWaffen und Munition nach dem deutschen Waffengesetz Waffenarten Erwerb/Besitz Führen__________ 1. Frei verkäuflicheWaffen Schreckschuss-,Reizstoff-,Signal- bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI- Personalausweis/Pass Waffen mit PTB-Zeichen + kleiner Waffenschein § 10 Abs. 4 WaffG Luftgewehre, Luftpistolen, bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI- Personalausweis/Pass Softair* mit F-Zeichen +Waffenschein §10 Abs. 4 WaffG EinläufigePerkussionswaffen, bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI- Personalausweis/Pass Schusswaffen mit Zündnadel- + Waffenschein Zündung, sofern Modell ent- § 10 Abs. 4 WaffG wickelt vor dem 01.01.1871 Schusswaffen mit Lunten-oder Bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI- Personalausweis/Pass Funkenzündung(Rad-/Steinschloss) deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt wurde Wechsel/Austausch-Einsteckläufe bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI- Personalausweis/Pass für Inhaber einer WBK, in der die + Waffenschein dazugehörigen Schusswaffen eingetragen § 10 Abs. 4 WaffG sind Armbrüste bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI- Personalausweis/Pass * Anmerkung zuSoftair-Waffen: unter 0,08 Joule sind vom Gesetz ausgenommen, wenn zum Spielbestimmt und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werdenkönnen dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule steigt odergetreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne des Gesetzes sind. Erwerbdurch Sportschützen 2. Kurzwaffen Pistolen und Revolver biszu einem bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK Personalausweis/Pass Kaliber von 5,6mm (.22L.r.) (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässig- + Waffenschein keit, körperliche Eignung) § 10 Abs. 4 WaffG Pistolen und Revolver ab5,6mm ab vollendetem 21. Lebensjahr, WBK Personalausweis/Pass (Kaliber .22L.r.) (Sachkunde,Bedürfnis,Zuverlässig- + Waffenschein keit, körperliche Eignung) + amtsärztl. § 10 Abs. 4 WaffG o. fachpsychologisches Gutachten gem. § 6 Abs. 3 WaffG abvollendetem 25. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässig- keit, körperliche Eignung) Waffenart Erwerb/Besitz Führen__________ mehrschüssige Gelbe-WBK Personalausweis/Pass Perkussionswaffen, einläufige (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässig- + Waffenschein Einzellader Kurzwaffen für keit, körperliche Eignung) § 10 Abs. 4 WaffG Patronenmunition Handfeuerwaffen unter 7,5Joule bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK, Personalausweis/Pass mit F Zeichen wobei keine Bedürfnisprüfung + Waffenschein stattfindet § 10 Abs. 4 WaffG 3. Langwaffen Einzellader-Langwaffen mit Gelbe-WBK, es findet Prüfung auf Personalausweis/Pass Glatten und gezogenen Läufen, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, + Waffenschein Repetierlangwaffen mitgezogenen Bedürfnis statt. Ausgestellte WBK § 10 Abs. 4 WaffG Läufen, mehrschüssigePerkussions- berechtigt zum Kauf mehrerer waffen Waffen. Erwerb muss innerhalb 14 Tagender Erlaubnisbehörde ange- zeigtwerden und Eintrag in WBK erfolgen.Das Bedürfnis kann durch eineBescheinigung bezgl. der Sach- kundeu. 12monatiger Teilnahme an Schießübungendes Vereins nachgewiesenwerden Selbstladewaffen WBK, es findet Prüfung auf Zuver- Personalausweis/Pass lässigkeit,körperliche Eignung, + Waffenschein Sachkunde,Bedürfnis statt. § 10 Abs. 4 WaffG DasBedürfnis kann durch eineBescheinigung bezgl. der Sach- kundeu. 12monatiger Teilnahme an Schießübungendes Vereins nachgewiesenwerden. Erwerb muss innerhalb 14 Tagender Erlaubnisbehörde ange- zeigtwerden und Eintrag in WBK erfolgen. Altererfordernis: Ab 18 Jahren, bei Waffen des Kalibers .22L.r. Großkaliber vom vollendeten 21.Lebensjahr an mit amts- ärtzlichem o. fachpsychologischem Gutachten Ab vollendetem 25. Lebensjahr –ohne- Wichtiger Hinweis: Nach § 42 WaffG ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten!! Waffenerwerbdurch Jäger Inhaber von gültigen Jagdscheinen dürfenJagdwaffen und –munition erwerben und besitzen, sofern sie glaubhaft machen,dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Trainingim jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen. Jagdwaffen und –munitionsind solche, die nicht nach dem zum Zeitpunkt des Waffenerwerbs gültigenBundesjagdgesetzes verboten sind. Inhaber von Jahresjagdscheinenmüssen kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zweiKurzwaffen nachweisen, sofern die zu erwerbenden Waffen Jagdwaffen sind. Inhaber von gültigen Jahresjagdscheinenkönnen durch Vorlage des gültigen Jahresjagdscheins Langwaffen, die Jagdwaffensind, erwerben. ZumErwerb von Kurzwaffen ist weiterhin ein behördlicher Voreintrag in die WBKerforderlich. Inhaber von Jagdscheinenbedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen, die nichtnach dem BJagdG verboten sind(Jagdwaffen), keiner Erlaubnis. FürKurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durchEintrag in die Waffenbesitzkarte erteilt wird. Inhabern von Jugendjagdscheinenwird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafürbestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafürbestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainingsim jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohneErlaubnis erwerben, besitzen die Schusswaffen führen und damit schießen. Das Führen von Waffen ist innerhalb des eigenen befriedeten Besitztumsohne Erlaubnis gestattet. Ebenso bedarf keiner Erlaubnis, wer die Waffeinnerhalb einer Wohnung, eines befriedeten Besitztums oder einer Schießstätteeines anderen mit dessen Zustimmung führt. Letzteres ist allerdings nur möglichzu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit. Jäger dürfen dieJagdwaffen nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum nahegelegenen Revier nichtmehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schussbereitem Zustand. ImRahmen der eigentlichen Jagdausübung – also ab der Reviergrenze – dürfendie Waffen waffenrechtlich geladen sein. Das Schießen ist außerhalb von genehmigten Schießstätten – außerim Rahmen berechtigter Jagdausübung – nur mit einer Schießerlaubnisgestattet. Ohne Schießerlaubnis istdas Schießen innerhalb von befriedetem Besitztum erlaubt, wenn der Inhaber desHausrechts dem zustimmt, das Geschoss das Besitztum nicht verlassen kann und dieGeschossenergie unter 7,5 Joule liegt. 4. Munition Munitiondie für Personen über 18 Jahre frei erwerbbar ist: - Kartuschenmunition der Platz-/Reiz-/Wirkstoffpatronen zu den mit demPTB-Zeichen zugelassenen Schreckschuss-,Reizstoff- und Signalwaffen sowie Signaleffekte ohne Knalleffekt Kaliber 15 - Kartuschenmunition für Schussapparate nach § 7 BeschG in Verbindung mitAnlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt2 1.11 - Munition jeglicher Art zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand. -§ 12 Abs. 1 Nr. 5 -§ 12 Abs. 2 Nr. 2 ErlaubnispflichtigeMunition für Personen über 18 Jahren: Für alle Munitionsarten istdie in die WBK eingetragene Munitionserwerbsberechtigung erforderlich bzw. einseparater Munitionserwerbsschein. Dies gilt auch für die früherfreie Munition im Kaliber 4 mm M 20 . Die Erlaubnis wird ohne Prüfung des Bedürfnisseserteilt. FürJäger gilt, Langwaffenmunition, dienach dem Bundesjagdgesetz erlaubt ist, darf weiterhin auf den Jahresjagdscheinerworben werden. Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eineErwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die WBK erteilt wird.
Führeneiner erlaubnisfreien Waffe: Unter „Führen"versteht der Gesetzgeber das Mitführen einer Schusswaffe mit dem Zweck, davonGebrauch machen zu können. Die Waffe ist dabei geladen und zugriffsbereit. ZumFühren von Schreckschusswaffen ist ab dem 01.04.03 der "kleineWaffenschein" erforderlich. Einen Antrag auf den kleinen Waffenscheinfinden Sie hier .Zuständig ist dafür in der Regel Ihr Landratsamt. Der Transport von Waffen erfolgt ungeladen undin einem Waffenkoffer oder Futteral. Das Schießen mit einererlaubnisfreien Waffe: Grundsätzlichist das Schießen mit jeder Art von Schusswaffen außerhalb genehmigterSchießstände verboten. Dies gilt auch für das Verschießen von pyrotechnischerMunition (Leuchtraketen, Pfeifraketen, Knallpatronen usw.). Mit Gas-, Schreckschuss-, bzw.Signalwaffen mit dem PTB-Kennzeichen darf grundsätzlich nur in folgendenAusnahmefällen geschossen werden: a) Im Falle der Notwehr (Abwendungeiner gegenwärtigen Gefahr von sich selbst oder einer anderen Person), b) im Falle einer akuten Gefahr(Bergnot, Seenot) mit Signalraketen, c) als Startzeichen beiSportveranstaltungen (Platzpatronen) d) bei der Ausbildung z.B. vonHunden auf einem offiziellen Übungsplatz (Platzpatronen). In allen anderen Fällen ist dasSchießen mit solchen Waffen grundsätzlich verboten (auch in der Silvesternachtist das Schießen mit Platzpatronen oder pyrotechnischer Munition nach § 45 desWaffen-Gesetzes grundsätzlich nicht erlaubt, wird in der Regel von derzuständigen Behörde stillschweigend geduldet, da es sich um einentraditionellen Brauch handelt). |