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Zoraki 914 brüniert

Zoraki 914 brüniert
Gaspistole Zoraki 914 brüniert

Gaspistole Zoraki 914 brüniert
Gaspistole Zoraki 914 brüniert im Kaliber 9mm P.A.K
Gaspistole Zoraki 914 brüniert
Die Gaspistole Zoraki 914 brüniert im Kaliber 9mm P.A.K
<a href=pyromuni.htm>Passende pyrotechnische Artikel </a>darf ich leider nicht versenden, weil das Gefahrgut ist. Sowas und Munition müsste abgehollt werden. Die Waffe selbst kann verschickt werden.
Zoraki 914 brüniert

Artikelnummer: 1040865
Artikelname: Zoraki 914 brüniert
Warengruppe: alle Produkte anzeigen


Schreckschusspistole Zoraki Mod. 914 im Kaliber 9mm P.A.K

Die Schreckschusspistole Zoraki 914 wird durch den namhaften Marken-Waffenherstellers Atak im Kaliber 9mm P.A.K.produziert. Modelle der Marke Zoraki sind allgemein für ihre Zuverlässigkeit und Haltbarkeit bekannt. Dieses Modell 914 ist für das Kaliber 9mm PAK recht klein und kompakt.

Mit einem Gewicht von ca. 700 Gramm liegt sie relativ schwer in der Hand. Für diese Gaswaffe spricht das leistungsstarke Kaliber und die geringe Baugröße bei ergonomisch geformten Griff.
Die griffgünstig positionierte Sicherung wird manuell betätigt und blockiert den Abzug. Die wichtigen Funktionsteile (wie Schlittenfang, Laufsperre, Einlagen am Hammer, Stoßboden, u.s.w) sind aus Stahl gefertigt.

Diese Pistole ist mit wenigen Handgriffen zerlegbar und hat eine Magazinkapazität von 14 Schuss. Das Griffstück der Schreckschusspistole Zoraki 914 ist aus schlagfestem Polymer gefertigt.

Die Zoraki 914 wird zusammen mit einem Abschussbecher und einer Reinigungsbürste in einem schaumstoffgepolsterten Waffenkoffer geliefert.

Kaliber 9mm P.A.K.
Magazinkapazität: 14 Schuss
Gewicht: ca. 700g
Gesamtlänge: ca. 154mm
Gesamthöhe: ca. mm
Breite: ca. 25 mm
Lauflänge: 85 mm

Lieferumfang zu Zoraki 914 brüniert

Lieferumfang:
- Zoraki Schreckschusspistole 906 9mm P.A.K. brüniert
- Abschussbecher PTB 946
- Reinigungsbürste
- Bedienungsanleitung
- ein schaumstoffgepolsterter Waffenkoffer

Hinweis zu Zoraki 914 brüniert

Deutsches Waffengesetz / bitte beachten !
Seit dem 01.04.2003 gibt es den kleinen Waffenschein für Gas- und Schreckschusswaffen. Sie benötigen diesen kleinen Waffenschein nur dann, wenn Sie beabsichtigen eine Gas- oder Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit bei sich zu tragen.
Wenn Sie die gleiche Waffe ungeladen und verpackt transportieren, brauchen Sie diesen kleinen Waffenschein nicht! Zum Kauf von diesen Gas- und Schreckschusswaffen braucht man ebenfalls keine Berechtigung. Der Verkauf erfolgt gegen Altersnachweis ab 18 Jahren.
Einen Antrag auf den kleinen Waffenschein können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde stellen.  Zuständig ist dafür in den meisten Bundesländern das Landratsamt und in den Städten meist das Ordnungsamt.

Verfügbarkeit
Im Moment nicht lieferbar.

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K1 1.12 Wie unterscheidet das Waffengesetz Langwaffen und Kurzwaffen?

a) Langwaffen sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.

b) Schusswaffen, die eine Gesamtmindestlänge von 60 cm unterschreiten oder bei denen die Lauflänge kleiner als 30 cm ist, werden als Kurzwaffe bezeichnet.

c) Kurzwaffen haben maximal eine Länge von 20 cm.


K1 2.56 Sie wollen eine Waffe mit einem anderen Berechtigten dauerhaft tauschen, was müssen Sie berücksichtigen?

a) Ein Waffentausch ist gesetzlich nicht vorgesehen, jeder muss für die angestrebte Waffe erwerbsberechtigt sein und den Erwerb, sowie das Überlassen der anderen Waffe seiner zuständigen Behörde fristgerecht melden.

b) Ein Waffentausch ist nur dann waffenrechtlich zulässig, wenn die Waffenart und das Kaliber gleich bleiben Anschließend ist die zuständige Behörde binnen von 14 Tagen zu informieren.

c) Ein Waffentausch darf nur zwischen den Inhabern zweier gleichartiger Erlaubnisse im Rahmen des von ihrem Bedürfnis umfassten Zweckes erfolgen (z.B. nur zwei Sportschützen).


K3 09. Wie soll eine halbautomatische Pistole auf der Schießstätte an eine andere Person übergeben werden?

a) Die geladene Waffe ist zu sichern, der Ladezustand ist mitzuteilen.

b) Aus der geladenen Waffe ist das Magazin zu entnehmen, der Ladezustand ist mitzuteilen.

c) Ungeladen, mit geöffnetem Verschluss.


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