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Pyroknallpatrone / Vogelschreck

Pyroknallpatrone   / Vogelschreck
Diese Seite beinhaltet kein Angebot, sondern soll der Information zum Thema Pyro- Knallpatronen dienen.

Frei ab 18 Jahren, ein Altersnachweis ist erforderlich.

Artikelnummer: 1190901
Artikelname: Pyroknallpatrone / Vogelschreck
Warengruppe: alle Produkte anzeigen


Nur gegen Erwerbsberechtigung
Vogelschreck ist in Deutschland pyrotechnische Munition der Klasse 
BAM - PMII.
Diese pyrotechnische Munition mit einem Durchmesser von ca. 15mm wird mit Hilfe von Platzpatronen aus Signal- und Schreckschusswaffen mit einem entsprechenden Aufsatz verschossen.

Pyro- Knallpatronen, genannt Vogelschreck 
 (Bird Banger) sind erwerbsscheinpflichtig. Der Kleine Waffenschein, eine WBK oder selbst ein Jagdschein sind dafür keine gültigen Erwerbsberechtigungen. Es muss ein Munitionserwerbsschein vorgelegt werden, welcher entweder auf Munition aller Art oder Pyro- Knallpatronen ausgestellt ist.
 Solche Munitionserwerbsscheine erhalten üblicher Weise Plantagenbesitzer oder Landwirte zur Schädlingsbekämpfung. Die dafür zustände Behörde ist im Regelfall das Landratsamt.
         
An Leute ohne dafür gültigen Munitionserwerbsschein dürfen die nicht verkauft werden.




FAQ Antworten auf häufige Fragen

Ich habe einen gültigen Jagdschein und möchte bei Ihnen Vogelschreck kaufen. Können sie mir welche verkaufen?
Das darf ich nicht, weil ein Jagdschein dafür keine gültige Erwerbsberechtigung ist. Es muss ein Munitionserwerbsschein vorgelegt werden.

Verfügbarkeit
Im Moment nicht lieferbar.

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K1 1.46 „Führen“ im Sinne des Waffengesetzes bedeutet Ausübung der tatsächlichen Gewalt...

a) in der eigenen Wohnung.

b) außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums.

c) durch den Waffenhändler im Geschäftsraum.


K1 2.133 Ist das nichtgewerbliche Wiederladen von Patronenhülsen erlaubt?

a) Ja, für Inhaber einer Munitionserwerbserlaubnis.

b) Ja, nur mit einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz.

c) Nein


K3 30. Was ist beim sportlichen Schießen auf Schießstätten zu beachten?

a) Es darf nur unter Aufsicht geschossen werden (ausgenommen die zur Aufsichtsführung befähigte Person schießt alleine).

b) Es darf nur mit für den Stand zugelassenen Waffen und Munition geschossen werden.

c) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird.


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