Hinweis zu CO2 Revolver Super Hawk vernickelt 8 Zoll-Lauf
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage ; 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage ; 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe ; 2 Abs. 2 WaffG).
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Gem. ; 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (; 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG).
Ausnahmen gemäß ; 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
4. Hinweispflicht des Händlers beim Überlassen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen
Gemäß ; 35 Abs. 2 Satz 1 WaffG. wird hiermit auf das Erfordernis des Waffenscheins zum Führen und ggf. einer Schießerlaubnis hinzuweisen.
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