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Federführungshülse (Plastik) für HW 77 und HW 97

Federführungshülse (Plastik) für HW 77 und HW 97
Federführungshülse (Plastik) für HW 77 und HW 97

Federführungshülse (Plastik) für HW 77 und HW 97
Federführungshülse (Plastik) für HW 77 und HW 97

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Artikelnummer: 116593-9372-B
Artikelname: Federführungshülse (Plastik) für HW 77 und HW 97
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Federführungshülse (Plastik) für HW 77 und HW 97

Dieses Ersatzteil ist absolut neuwertig und wurde aus einer Neuwaffe im Rahmen einer Umrüstung ausgebaut. Daher auch der sehr günstige Preis.

Außendurchmesser: ca. 13,55 bis 13,8

Innendurchmesser: ca. 10,2

 

   
                 
 

Verfügbarkeit
Im Moment nicht lieferbar.

Anonymes Quiz mit verschiedenen Gewinnaussichten
Hier finden Sie beispielhafte "Quizfragen" aus dem offiziellen >> Fragenkatalog << zur Waffensachkundeprüfung und Sie können verschiedene Dinge gewinnen. Mein Wissenstest ist kostenlos, kann über Stichwortsuche als Nachschlagewerk dienen, Unterhaltung bieten und soll den >> Schulungserfolg << optimieren. Hier geht es >> zur gratis Vollversion <<.

K1 2.15 Kann die zuständige Behörde die Vorlage von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition und Erlaubnisscheinen zur Prüfung verlangen?

a) Nein, solange Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein gültig sind.

b) Ja, nur im Rahmen eines Strafverfahrens.

c) Ja, aus begründetem Anlass.


K1 2.36 Sie haben in ihrer WBK einen Voreintrag für einen Revolver im Kali-ber .38 Spezial. Ihr Waffenhändler bietet Ihnen zu einem sehr günstigen Preis ein Sondermodell im Kaliber .357 Mag. an. Dürfen Sie diesen erwerben?

a) Ja, der Durchmesser (das Kaliber) ist ja gleich.

b) Nein, die Magnum-Patrone ist länger

c) Nein, weil Sie keinen entsprechenden Voreintrag haben.


K1 2.56 Sie wollen eine Waffe mit einem anderen Berechtigten dauerhaft tauschen, was müssen Sie berücksichtigen?

a) Ein Waffentausch ist gesetzlich nicht vorgesehen, jeder muss für die angestrebte Waffe erwerbsberechtigt sein und den Erwerb, sowie das Überlassen der anderen Waffe seiner zuständigen Behörde fristgerecht melden.

b) Ein Waffentausch ist nur dann waffenrechtlich zulässig, wenn die Waffenart und das Kaliber gleich bleiben Anschließend ist die zuständige Behörde binnen von 14 Tagen zu informieren.

c) Ein Waffentausch darf nur zwischen den Inhabern zweier gleichartiger Erlaubnisse im Rahmen des von ihrem Bedürfnis umfassten Zweckes erfolgen (z.B. nur zwei Sportschützen).


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