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Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit/ Waffenschein / kleiner Waffenschein für Gas- und Schreckschusswaffen


Allgemeines:Wichtig !
Der Waffenschein ist eine Berechtigung Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit in geladenem und zugriffsbereiten Zustand außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres befriedeten Besitztums zum Zweck von Selbstschutz. 
Dabei spielt es keine Rolle ob die Waffe selbst genehmigungspflichtig ist oder frei ab 18 Jahren erworben werden kann !
Mit dem Erwerb von Waffen hat der Waffenschein nichts zu tun! Zum Transport von Waffen in entladenem und verpacktem Zustand wird kein Waffenschein gebraucht.
Beim Transport müssen die Waffen entladen und verpackt sein. 
Neuerdings sollen Waffen verschlossen transportiert werden. Dazu herrscht nicht unbedingt Klarheit darüber, ob der verschlossene Transport für alle Arten von Schussaffen gilt oder nur für Feuerwaffen oder nur so genannte Anscheinswaffen ( sehen aus wie Kriegswaffen) gilt.
 

 
Zum Führen von Gas- und Schreckschusswaffen mit "PTB - Zeichen" benötigt man seit 01.04.03 den so genannten Kleinen Waffenschein. 

D en kleinen Waffenschein können Sie direkt bei Ihrem zuständigen Amt beantragen. Dazu müssen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Der Kleine Waffenschein erfordert keinen Lehrgang.

Zum Beispiel Luftdruck- Federdruck- oder CO 2 - Waffen dürfen in der Öffentlichkeit (auch von Leuten mit Kleinem Waffenschein)  nicht geladen und zugriffsbereit mitgeführt werden. 

Führen:Man Führt eine Schusswaffen, wenn man diese geladen und/oder  Zugriffsbereit bei sich trägt. Der Transport einer Schusswaffe hingegen erfolgt ungeladen z.B. in einen Koffer.
Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis.

Die Zuverlässigkeit wird durch die Dienststelle überprüft. Zum Nachweis der Sachkunde ist in der Regel eine Prüfung vor einer staatl. anerkannten Sachkundekommission erforderlich. Ein Bedürfnis könnte dann vorliegen, wenn der Antragsteller nachweist, wesentlich mehr als die Allgemeinheit an Leib und Leben gefährdet zu sein. 

Zuständigkeit:Die Zuständigkeit für die Erteilung von Waffenscheinen für Personen richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Ländern ist das Landratsamt zuständig.
Bemerkung: Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art generell verboten bzw. bedarf einer besonderen Erlaubnis.
formloses Antragsformular
kleiner Waffenschein
Laden Sie das Antragsformular auf den kleinen Waffenschein hier herunter  


Waffengesetz
§ 
35.
 
Waffenschein.

(1) Wer Schusswaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden.

(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Führen der Schusswaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, dass er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schusswaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, dass der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schusswaffe führen sollen, der zuständigen Behörde vorher benennt.

(4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer

1. Schusswaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schussapparate führt,

2. sonstige Schusswaffen

a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt

b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,

c) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,

d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzügen (Versammlungsgesetz) vom24.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S.469), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.

(5) Wer eine Schusswaffe führt, muss

1. seinen Personalausweis, Pass, Dienstausweis oder Jagdschein und

2. die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. An Stelle der Waffenbesitzkarte genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Frist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz1 noch nicht verstrichen ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist oder dass ein Fall des § 27 Abs. 2 oder 3vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b,Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten Schusswaffen.