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Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit/ Waffenschein / kleiner Waffenschein für Gas- und Schreckschusswaffen
Waffengesetz
§ 35. Waffenschein.
(1) Wer Schusswaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden.
(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Führen der Schusswaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, dass er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schusswaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, dass der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schusswaffe führen sollen, der zuständigen Behörde vorher benennt.
(4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer
1. Schusswaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schussapparate führt,
2. sonstige Schusswaffen
a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt
b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,
c) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,
d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzügen (Versammlungsgesetz) vom24.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S.469), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.
(5) Wer eine Schusswaffe führt, muss
1. seinen Personalausweis, Pass, Dienstausweis oder Jagdschein und
2. die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. An Stelle der Waffenbesitzkarte genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Frist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz1 noch nicht verstrichen ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist oder dass ein Fall des § 27 Abs. 2 oder 3vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b,Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten Schusswaffen.