|
Waffenschein beantragen
Der Waffenschein ist eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit und hat mit dem Erwerb einer Waffe an sich nichts zu tun.
Um den kleinen Waffenschein zum Führen von Gas und Schreckschusswaffen von Ihrer zuständigen Behörde zu erhalten, brauchen sie keinen Lehrgang. Dafür müssen sie nur ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und den Antrag stellen. Die Kosten betragen ca. 50.- Euro.
Zuständig ist in der Regel die waffenrechtliche Abteilung im Landratsamt.
Für einen Waffenschein zum Führen richtiger Verteidigungswaffen brauchen Sie einen Waffensachkundelehrgang ( siehe ../../www.waffensachkunde.de ). Der Lehrgang allein reicht jedoch nicht aus. Sie müssen gegenüber Ihrer zuständigen Behörde das Bedürfnis nachweisen.
Ein Sportschütze kann eine Waffenbesitzkarte erhalten, wenn er u. a. einenBedürfnisnachweis in Form einer entsprechenden Bescheinigung vom Schützenverband vorlegt. Der Sportschütze bekommt keinen Waffenschein (sondern die WBK) und darf seine Waffe nicht in der Öffentlichkeit zugriffsbereit und/oder geladen mitführen!
Hinweis:
Wird zum Beispiel eine freie Waffe wie ein Luftgewehr oder eine Gaswaffe in der Öffentlichkeit ohne Waffenschein zugriffsbereit und/oder geladen mitgeführt, ist dies ein Verstoß gegen das Waffengesetz. Richtig wäre der Transport ungeladen im Futteral oder Karton.
Leider gibt es für den Selbstschutz kaum eine optimale Lösung. Wenn Sie mit dem Anliegen, sich z.B. auf Grund von Überfällen besser schützen zu wollen, an Ihre zuständige Behörde herantreten, wird man Ihnen einen kleinen Waffenschein für Gas und Schreckschusswaffen anbieten. Diese sind jedoch wenig effektiv und verschlimmern im Ernstfall eher die Situation. Möglicher Weise hat der Gegner eine richtige Waffe. Einen Waffenschein für "richtige" Waffen wird man Ihnen erfahrungsgemäß nicht ausstellen. Das Problem besteht darin, das Bedürfnis nachzuweisen und dabei glaubhaft zu machen, dass man persönlich deutlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. |
1.Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).
Ein Sportschütze erhält nach Einfüllung der Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte. Damit darf der Sportschütze die Waffe jedoch nicht in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit bei sich tragen (Führen). Zur Mitgliedschaft im Schützenverein gehört auch ein gutes, inneres Verhältnis zu Schusswaffen und der Wunsch damit regelmäßig zu schießen. Die Mitgliedschaft im Verein allein reicht nicht aus, um dauerhaft eine Waffenbesitzkarte zu erhalten. Um die Erlaubnis beantragen zu können, muss der Schütze insbesondere sein Bedürfnis und eine absolvierte Waffensachkundeprüfung nachweisen (siehe ../../www.waffensachkunde.de ). Bei der Bearbeitung werden außerdem z. B. das Mindestalter und die Zuverlässigkeit überprüft. Zuständig sind in der Regel die Landratsämter.
1.Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).