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Gefahrensymbol Explodierende Bombe 74x105

Gefahrensymbol Explodierende Bombe 74x105
Gefahrensymbol Explodierende Bombe 74x105

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Artikelnummer: 2-20
Artikelname: Gefahrensymbol Explodierende Bombe 74x105
Preis: 1,95 € inkl. 19% MwSt.
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Gefahrensymbol Explodierende Bombe 74x105
Diese Größe ist optimal für die Kennzeichnung von Pulverlagerstätten nach Lagerrichtlinie 410.Der Artikel wird hier insbesondere für Inhaber einer Erlaubnis nach ;27 Sprengstoffgesetz angeboten.

Ich biete auch verschiedene staatlich und behördlich anerkannte Schulungen gemäß dem Waffen- und Sprengstoffgesetz an.

Alle diese Kurse werden mit moderner Technik dargeboten. Es werden je Lehrgang hunderte Farbfolien mit technischen Details und selbst erstellte Videos in Großformat gezeigt. Der Vortrag ist anschaulich und einprägsam.
Die Schulung bietet auch Anregungen zur sportlichen Ausrichtung und im Gespräch mit anderen Teilnehmern ergeben sich oft interessante Kontakte zu Vereinen und Möglichkeiten. Zur Unterkunft kann ich bei Bedarf mit einer Auflistung von Quartieren gerne helfen. Ideal ist i.d.R. Übernachtung beim Schulungshaus.

Schulungspreise

butt1 Böllerschießen   90,-€

butt1 Vorderladerlehrgang   95,-€

butt1 Laden- und Wiederladen von Patronenhülsen  ab 105,-€

 Waffensachkunde für Sportschützen   183,-€



Verfügbarkeit
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Anonymes Quiz mit verschiedenen Gewinnaussichten
Hier finden Sie beispielhafte "Quizfragen" aus dem offiziellen >> Fragenkatalog << zur Waffensachkundeprüfung und Sie können verschiedene Dinge gewinnen. Mein Wissenstest ist kostenlos, kann über Stichwortsuche als Nachschlagewerk dienen, Unterhaltung bieten und soll den >> Schulungserfolg << optimieren. Hier geht es >> zur gratis Vollversion <<.

K1 2.12 Was ist zu tun, wenn Erlaubnisurkunden abhanden kommen?

a) Das Abhandenkommen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

b) Eine Ersatzausfertigung ist zu beantragen.

c) Solange das Dokument nicht genutzt wird ist nichts weiter zu veranlassen.


K1 2.56 Sie wollen eine Waffe mit einem anderen Berechtigten dauerhaft tauschen, was müssen Sie berücksichtigen?

a) Ein Waffentausch ist gesetzlich nicht vorgesehen, jeder muss für die angestrebte Waffe erwerbsberechtigt sein und den Erwerb, sowie das Überlassen der anderen Waffe seiner zuständigen Behörde fristgerecht melden.

b) Ein Waffentausch ist nur dann waffenrechtlich zulässig, wenn die Waffenart und das Kaliber gleich bleiben Anschließend ist die zuständige Behörde binnen von 14 Tagen zu informieren.

c) Ein Waffentausch darf nur zwischen den Inhabern zweier gleichartiger Erlaubnisse im Rahmen des von ihrem Bedürfnis umfassten Zweckes erfolgen (z.B. nur zwei Sportschützen).


K1 2.62 Wem dürfen Sie während Ihres 3-wöchigen Urlaubs ihre erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Aufbewahrung überlassen?

a) befreundeten Polizeibeamten

b) Inhabern einer Waffenbesitzkarte

c) besonders vertrauenswürdigen Personen (z.B. Notar, Pfarrer)


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