Gesetzliche Bestimmungen beim Erwerb vonWaffen und Munition nach dem deutschen Waffengesetz
Waffenarten
Erwerb/Besitz
Führen__________
1.
Frei verkäuflicheWaffen
Schreckschuss-,Reizstoff-,Signal-
bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
Waffen mit PTB-Zeichen
+
kleiner
Waffenschein
§ 10 Abs. 4 WaffG
Luftgewehre, Luftpistolen,
bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
Softair* mit F-Zeichen
+Waffenschein
§10 Abs. 4 WaffG
EinläufigePerkussionswaffen,
bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
Schusswaffen mit Zündnadel-
+ Waffenschein
Zündung, sofern Modell ent-
§ 10 Abs. 4 WaffG
wickelt vor dem 01.01.1871
Schusswaffen mit Lunten-oder
B
ei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
Funkenzündung(Rad-/Steinschloss)
deren
Modell vor dem 01.01.1871
entwickelt wurde
Wechsel/Austausch-Einsteckläufe
bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
für Inhaber einer WBK, in der die
+ Waffenschein
dazugehörigen Schusswaffen eingetragen
§ 10 Abs. 4 WaffG
sind
Armbrüste
bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
*
Anmerkung zuSoftair-Waffen
: unter 0,08 Joule sind vom Gesetz ausgenommen, wenn zum Spielbestimmt und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werdenkönnen dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule steigt odergetreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne des Gesetzes sind.
Erwerbdurch Sportschützen
2.
Kurzwaffen
Pistolen und Revolver
bis
zu einem
bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK
Personalausweis/Pass
Kaliber von 5,6mm (.22L.r.)
(Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässig-
+ Waffenschein
keit, körperliche Eignung)
§ 10 Abs. 4 WaffG
Pistolen und Revolver
ab
5,6mm
ab vollendetem 21. Lebensjahr, WBK
Personalausweis/Pass
(Kaliber .22L.r.)
(Sachkunde,Bedürfnis,Zuverlässig-
+ Waffenschein
keit, körperliche Eignung) + amtsärztl.
§ 10 Abs. 4 WaffG
o. fachpsychologisches Gutachten
gem. § 6 Abs. 3 WaffG
abvollendetem 25. Lebensjahr, WBK
(Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässig-
keit, körperliche Eignung)
Waffenart
Erwerb/Besitz
Führen__________
mehrschüssige
Gelbe-WBK
Personalausweis/Pass
Perkussionswaffen, einläufige
(Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässig-
+ Waffenschein
Einzellader Kurzwaffen für
keit, körperliche Eignung)
§ 10 Abs. 4 WaffG
Patronenmunition
Handfeuerwaffen unter 7,5Joule
bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK,
Personalausweis/Pass
mit F Zeichen
wobei keine Bedürfnisprüfung
+ Waffenschein
stattfindet
§ 10 Abs. 4 WaffG
3.
Langwaffen
Einzellader-Langwaffen mit
Gelbe-WBK, es findet Prüfung auf
Personalausweis/Pass
Glatten und gezogenen Läufen,
Zuverlässigkeit, körperliche Eignung,
+ Waffenschein
Repetierlangwaffen mitgezogenen
Bedürfnis statt. Ausgestellte WBK
§ 10 Abs. 4 WaffG
Läufen, mehrschüssigePerkussions-
berechtigt zum Kauf mehrerer
waffen
Waffen. Erwerb muss innerhalb 14
Tagender Erlaubnisbehörde ange-
zeigtwerden und Eintrag in WBK
erfolgen.Das Bedürfnis kann durch
eineBescheinigung bezgl. der Sach-
kundeu. 12monatiger Teilnahme an
Schießübungendes Vereins
nachgewiesenwerden
Selbstladewaffen
WBK, es findet Prüfung auf Zuver-
Personalausweis/Pass
lässigkeit,körperliche Eignung,
+ Waffenschein
Sachkunde,Bedürfnis statt.
§ 10 Abs. 4 WaffG
DasBedürfnis kann durch
eineBescheinigung bezgl. der Sach-
kundeu. 12monatiger Teilnahme an
Schießübungendes Vereins
nachgewiesenwerden.
Erwerb muss innerhalb 14
Tagender Erlaubnisbehörde ange-
zeigtwerden und Eintrag in WBK
erfolgen.
Altererfordernis:
Ab 18 Jahren, bei Waffen des
Kalibers .22L.r.
Großkaliber vom vollendeten
21.Lebensjahr an mit amts-
ärtzlichem o. fachpsychologischem
Gutachten
Ab vollendetem 25. Lebensjahr –ohne-
Wichtiger Hinweis:
Nach § 42 WaffG ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten!!
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rwerbdurch Jäger
Inhaber von gültigen Jagdscheinen
dürfenJagdwaffen und –munition erwerben und besitzen, sofern sie glaubhaft machen,dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Trainingim jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen.
Jagdwaffen und –munition
sind solche, die nicht nach dem zum Zeitpunkt des Waffenerwerbs gültigenBundesjagdgesetzes verboten sind.
Inhaber von Jahresjagdscheinen
müssen kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zweiKurzwaffen nachweisen, sofern die zu erwerbenden Waffen Jagdwaffen sind.
Inhaber von gültigen Jahresjagdscheinen
können durch Vorlage des gültigen Jahresjagdscheins Langwaffen, die Jagdwaffensind, erwerben.
ZumErwerb von Kurzwaffen ist weiterhin ein behördlicher Voreintrag in die WBKerforderlich.
Inhaber von Jagdscheinen
bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen, die nichtnach dem BJagdG verboten sind(Jagdwaffen), keiner Erlaubnis. FürKurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durchEintrag in die Waffenbesitzkarte erteilt wird.
Inhabern von Jugendjagdscheinen
wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafürbestimmten Munition
nicht
erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafürbestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainingsim jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohneErlaubnis erwerben, besitzen die Schusswaffen führen und damit schießen.
Das
Führen
von Waffen ist innerhalb des eigenen befriedeten Besitztumsohne Erlaubnis gestattet. Ebenso bedarf keiner Erlaubnis, wer die Waffeinnerhalb einer Wohnung, eines befriedeten Besitztums oder einer Schießstätteeines anderen mit dessen Zustimmung führt. Letzteres ist allerdings nur möglichzu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit.
Jäger dürfen dieJagdwaffen nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum nahegelegenen Revier
nichtmehr
geladen führen, sondern nur noch in nicht schussbereitem Zustand. ImRahmen der eigentlichen Jagdausübung – also ab der Reviergrenze – dürfendie Waffen waffenrechtlich geladen sein.
Das
Schießen
ist außerhalb von genehmigten Schießstätten – außerim Rahmen berechtigter Jagdausübung – nur mit einer Schießerlaubnisgestattet.
Ohne Schießerlaubnis istdas Schießen innerhalb von befriedetem Besitztum erlaubt, wenn der Inhaber desHausrechts dem zustimmt, das Geschoss das Besitztum nicht verlassen kann und dieGeschossenergie unter 7,5 Joule liegt.
4.
Munition
Munitiondie für Personen über 18 Jahre frei erwerbbar ist:
-
Kartuschenmunition der Platz-/Reiz-/Wirkstoffpatronen zu den mit demPTB-Zeichen zugelassenen
Schreckschuss-,Reizstoff- und Signalwaffen sowie Signaleffekte ohne Knalleffekt Kaliber 15
-
Kartuschenmunition für Schussapparate nach § 7 BeschG in Verbindung mitAnlage 2, Abschnitt 2,
Unterabschnitt2
1.11
-
Munition jeglicher Art zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand.
-§ 12 Abs. 1 Nr. 5
-§ 12 Abs. 2 Nr. 2
ErlaubnispflichtigeMunition für Personen über 18 Jahren:
Für alle Munitionsarten istdie in die WBK eingetragene Munitionserwerbsberechtigung erforderlich bzw. einseparater Munitionserwerbsschein.
Dies gilt auch für die früherfreie Munition im Kaliber 4 mm M 20 . Die Erlaubnis wird ohne Prüfung des Bedürfnisseserteilt.
FürJäger gilt
, Langwaffenmunition, dienach dem Bundesjagdgesetz erlaubt ist, darf weiterhin auf den Jahresjagdscheinerworben werden. Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eineErwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die WBK erteilt wird.
Führeneiner erlaubnisfreien Waffe:
Unter „Führen"versteht der Gesetzgeber das Mitführen einer Schusswaffe mit dem Zweck, davonGebrauch machen zu können. Die Waffe ist dabei geladen und zugriffsbereit. ZumFühren von Schreckschusswaffen ist ab dem 01.04.03 der "kleineWaffenschein" erforderlich.
Einen Antrag auf den kleinen Waffenscheinfinden Sie hier
.
Zuständig ist dafür in der Regel Ihr Landratsamt.
Der Transport
von Waffen erfolgt ungeladen undin einem Waffenkoffer oder Futteral.
Das Schießen mit einererlaubnisfreien Waffe:
Grundsätzlichist das Schießen mit jeder Art von Schusswaffen außerhalb genehmigterSchießstände verboten. Dies gilt auch für das Verschießen von pyrotechnischerMunition (Leuchtraketen, Pfeifraketen, Knallpatronen usw.).
Mit Gas-, Schreckschuss-, bzw.Signalwaffen mit dem PTB-Kennzeichen darf grundsätzlich nur in folgendenAusnahmefällen geschossen werden:
a) Im Falle der
Notwehr
(Abwendungeiner gegenwärtigen Gefahr von sich selbst oder einer anderen Person),
b) im Falle einer akuten
Gefahr(Bergnot, Seenot)
mit Signalraketen,
c) als Startzeichen beiSportveranstaltungen (Platzpatronen)
d) bei der Ausbildung z.B. vonHunden auf einem offiziellen Übungsplatz (Platzpatronen).
In allen anderen Fällen ist dasSchießen mit solchen Waffen grundsätzlich verboten (auch in der Silvesternachtist das Schießen mit Platzpatronen oder pyrotechnischer Munition nach § 45 desWaffen-Gesetzes grundsätzlich nicht erlaubt, wird in der Regel von derzuständigen Behörde stillschweigend geduldet, da es sich um einentraditionellen Brauch handelt).
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