Auszug aus dem Tierschutzgesetz (der Bundesrepublik Deutschland),
Dritter Abschnitt - Töten von Tieren §4 (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach dengegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötetwerden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmenwaidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässigoder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, sodarf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr alsunvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer diedazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. [...]
Zwölfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften § 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leidenzufügt.
Zitat aus dem Inhalt des Bundesjagdrechts:
§1 - Definition Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebietwildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie dieJagd auszuüben und sie sich anzueignen. [...]